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AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Gültig ab 01.01.2010 |
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§1. Für alle Aufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen von Radio Welle Kempen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers können bei Vorbehalt einer Gegenbestätigung gegenüber der RWK nicht geltend gemacht werden. |
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§2. Aufträge werden nur für namentlich bezeichnete Werbungstreibende / Produkte und als Festaufträge angenommen. Sie werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch die RWK verbindlich. Der Auftraggeber kann in einer Frist von 5 Arbeitstagen schriftlich zurücktreten. Nebenabreden und Vertrags-Ränderungen bedürfen der Schriftform. |
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§3. Die RWK behält sich vor, Aufträge wegen ihrer Herkunft, ihres Inhaltes, der Form oder ihrer technischen Qualität nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der RWK abzulehnen, wenn der Inhalt der Aufträge gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für die RWK unzumutbar ist. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber auf schriftliche Anfrage mitgeteilt. Hieraus können gegenüber der RWK keine Ansprüche geltend gemacht werden. |
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§4. Die vereinbarten Sendezeiten werden eingehalten, wobei jedoch eine Gewähr für die Ausstrahlung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Zeitzone oder in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben wird. Wünsche nach Konkurrenz-Ausschluss werden nach Möglichkeit berücksichtigt ohne Anerkennung eines rechtsverbindlichen Anspruchs. |
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§5. Fällt eine Werbesendung aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer Störungen oder wegen höherer Gewalt aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Bei einem teilweisen Ausfall eines oder mehrerer Sender wird das Entgelt anteilig berechnet bzw. anteilig gutgeschrieben. Weitergehende Ansprüche gegenüber der RWK sind ausgeschlossen. |
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§6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die Werbesendung spätestens bis zu dem in der Preisliste bestimmten oder besonders vereinbarten Termin zu liefern. |
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§7. Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendebänder verspätet oder qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet sind, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden. |
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§8. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen im Hörfunk erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an der Werbesendung abgelöst hat. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt die RWK von Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben über Komponisten, Titel und Länge der verwendeten Musik mitzuteilen. Wird die RWK dennoch wegen des Inhalts von Werbesendungen von Dritten in Anspruch genommen, haftet der Auftraggeber für jeglichen, dem jeweiligen Sender daraus entstehenden Schaden. |
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§9. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Aufträge werden spätestens zum Ende des Vertragsjahres entsprechend der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet, auch dann, wenn der Auftraggeber das vereinbarte Auftragsvolumen bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingebucht hat. Der Einschaltzeitpunkt muss vom Auftraggeber so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass ein Ausstrahlen bis zum Ende des Vertragsjahres möglich ist. Die Berechnung der Einschaltpreise erfolgt pauschal der tatsächlichen ausgestrahlten Spotlänge, mindestens jedoch 30 Sekunden. Maßgeblich für die gesamten Berechnungen eines Auftrages bleibt das vereinbarte Auftragsvolumen. Wird ein vereinbarter Auftragstermin kurzfristig (kürzer als 5 Arbeitstage vor Ausstrahlung) vom Auftraggeber storniert oder verschoben, so kann die RWK 20% des stornierten oder verschobenen Auftragswertes in Rechnung stellen. Das Auftragsvolumen reduziert sich hierdurch nicht. |
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§10. Rechnungen für Werbesendungen werden in der Regel monatlich im voraus erstellt. Bei Zahlung innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Rechnungsdatum oder bei Bankeinzug erhält der Auftraggeber 2% Skonto. Das Zahlungsziel beträgt sonst 10 Arbeitstage ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden dem Auftraggeber bankübliche Verzugszinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Die RWK behält sich für diesen Fall vor, die weitere Durchführung des Werbefunkauftrages zurückzustellen sowie den ihr durch die Rückstellung entstehenden Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Durch die Zurückstellung der Ausstrahlung entsteht dem Auftraggeber kein Ersatzanspruch. |
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§11. Tarif-Ränderungen werden mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten gegenüber dem Auftraggeber bekannt gegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarif-Ränderungen vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies jedoch der RWK gegenüber unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarif-Ränderungen schriftlich mitzuteilen. Mit Inkrafttreten einer neuen Preisliste verlieren alle bisherigen Preislisten ihre Gültigkeit. |
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§12. Alle Preisangaben verstehen sich Brutto inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rabatte werden laut schriftlicher Rabattstaffel gewährt. |
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§13. Die Pflicht zur Aufbewahrung von angelieferten Spots endet für die RWK 3 Monate nach der letzten Ausstrahlung. Nach Ablauf dieser Frist ist die RWK berechtigt, die Sendeunterlagen zu vernichten. Unterlagen, die nicht Eigentum der RWK sind, lagern auf Gefahr des Eigentümers. Die Rücksendung erfolgt nur auf Verlangen des Auftraggebers. |
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§14. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Teile unberührt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Kempen Niederrhein. |
| Gerichtsstand Kempen 01.01.2010 |
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